Satzung des Gleitschirmclub Inntal e.V.
§1 Name, Sitz und Zweck
Der Gleitschirmclub Inntal e.V. (kurz GSCI) hat seinen Sitz in
Rosenheim. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim
eingetragen. Der Zweck des GSCI ist die Förderung des
Gleitschirmsportes. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des GSCI dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des GSCI. Es
dürfen keinen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des GSCI fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit
zeigt der Verein dem Deutschen Hängegleiterverband und dem für ihn
zuständigen Finanzamt sofort an.
§2 Förderung des Gleitschirmsportes
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch |
- die
Sicherung von Start- und Landeplätzen, einschließlich eines
geordneten Flugbetriebes |
- die
Abhaltungen von Übungen und Wettbewerben |
- Fortbildung
und Durchführung von Monatstreffs für einen laufenden
Erfahrungsaustausch |
- Mitwirkung
am Deutschen Hängegleiterverband |
- aktiven
Naturschutz |
§3 Mitgliedschaft
Als ordentliches Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, die
das Gleitschirmfliegen betreibt, sich um die Aufnahme schriftlich
bewirbt und die Satzung unterschriftlich anerkennt.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme oder die Versagung der Aufnahme entscheidet der
Vorstand, zur Abgabe von Gründen besteht keine Verpflichtung.
Als passives Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, welche die
Belange des GSCI aktiv oder auf andere Weise unterstützen will. Über
die Aufnahme oder die Versagung der Aufnahme entscheidet der Vorstand,
zur Abgabe von Gründen besteht keine Verpflichtung. Ehrenmitglieder
sind Personen, die sich um das Gleitschirmfliegen in besonderer Weise
verdient gemacht haben und durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit dazu ernannt wurden. Sie sind von der Beitragspflicht
befreit.
§4 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben das Recht, Eigentum und Einrichtungen des GSCI
im Rahmen der erlassenen Ordnungen zu benutzen und an den
Clubveranstaltungen teilzunehmen. Stimmrecht besitzen alle ordentlichen
Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechtes ist von der Erfüllung der
Beitragspflicht des laufenden Geschäftsjahres abhängig. Jedes
Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des GSCI zu fördern, innerhalb und
außerhalb des GSCI alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Einzelnen
und den GSCI schädlich sein könnte und sich uneigennützig nach seinen
Möglichkeiten in den Dienst des GSCI zu stellen. Insbesondere sollte
sich jedes Mitglied an den Arbeiten zur Erhaltung, Sauberkeit und Ausbau
der Start- und Landeplätze zur Verfügung stellen. Jedes Mitglied hat
die besonderen Anordnungen des Vorstandes insbesondere bezüglich Natur-
und Landschaftsschutz auf den Geländen zu beachten.
§5 Beiträge
Zur Deckung der Vereinsausgaben wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe
der Beiträge, Gast- und Aufnahmegebühren, sowie Umlagen zu besonderen
Zwecken, und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit festgesetzt.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder durch
den Tod. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären.
Dabei ist eine dreimonatige Frist zum Jahresende einzuhalten. Die
Kündigung muß also bis 30. September eingegangen sein. |
Der Ausschluß und die Kündigung beim DHV kann durch den Vorstand
beschlossen werden, wenn |
- das
Mitglied gegen die Satzung oder die sonstigen
Ordnungsvorschriften verstoßen oder sich
unehrenhaft betragen hat |
- das
Mitglied den GSCI oder einen seiner Mitglieder im Ansehen
schädigt |
- das
Mitglied den Beitrag nicht bis spätestens 30. September für
das folgende Geschäftsjahr eingezahlt hat,
auch wenn das Mitglied wegen Unerreichbarkeit (unbekannt
verzogen) nicht gemahnt werden kann. |
Der Ausschluß ist wirksam am Tage seines
Beschlusses. Gegen die Ausschlußentscheidung des Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entschließt mit einfacher
Mehrheit endgültig. Bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung darf das Mitglied an den Veranstaltungen des GSCI
nicht teilnehmen und dessen Einrichtungen nicht benutzen, die Kündigung
beim DHV bleibt bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden sämtliche Rechte eines
Mitgliedes.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden |
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dem 2. Vorsitzenden |
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dem Kassier |
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dem Schriftführer |
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dem Beisitzer |
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Auf Beschluß der
Mitgliederversammlung können Referenten für bestimmte
Sachgebiete hinzugewählt
werden, die bei Vorstandsentscheidungen nicht stimmberechtigt
sind. Beispiele hierfür sind |
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der Geländewart |
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der Sportwart |
Die Mitgliederversammlung wählt den
Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Er bleibt darüber hinaus im Amt
bis zur Neuwahl. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die
übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung
des GSCI berechtigt. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende bei
dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Diese Regelung
bezieht sich auch auf die Bankvollmacht, die auf den 1. Vorsitzenden und
den Kassier beschränkt ist.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Referenten können Geschäfte der
laufenden Verwaltung bis zu einem von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Höchstbetrag selbst entscheiden.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des GSCI. Die Kassenführung
des Vorstandes wird in jedem Geschäftsjahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überprüft. Die
Kassenprüfer fertigen einen Bericht an, den sie der
Mitgliedsversammlung vorlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
daraufhin über ihr Einverständnis mit der Kassenführung.
Die Amtsdauer des Vorstandes wird mit der Entlastung durch die
Mitgliederversammlung beendet.
Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie am Wahltag
volljährig sind und sich nicht mit dem Gleitschirmsport gewerblich
befassen.
Für die Wahl der Vorstandsmitwirkenden sowie der Referenten und
Kassenprüfer ist die absolute Mehrheit (mindestens eine Stimme mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen) erforderlich. Eventuell
ist dazu eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Personen
nötig, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§9 Haftung des Vereins
Die Haftung des Vereins und des Vorstandes sowie der vom Vorstand
Beauftragten gegenüber den Mitgliedern wird im gesetzlich zulässigen
Umfang ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Ansprüche des Vereins
gegenüber Vorstandsmitgliedern.
§10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst
im ersten Quartal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des GSCI es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand schriftlich vorgelegt
wird. Jede Mitgliederversammlung wird
vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
einberufen. Die Einladung ist unter Einhaltung einer zweiwöchigen
Einladungsfrist und mit Bekanntgabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung
per Brief, Telefax oder E-Mail auszuführen.Die Mitgliederversammlung
wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Die
Mitgliederversammlungen und Beschlüsse sind zu protokollieren und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§11 Auflösung - Zweckänderung
Der GSCI kann sich auflösen oder seinen Zweck ändern, wenn eine zu
diesem Thema einberufene Mitgliederversammlung dieses mit
Zweidrittelmehrheit beschließt.
Bei Auflösung, Aufhebung, oder Wegfall des Zwecks (§1 dieser Satzung)
ist das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes einer
steuerbegünstigten Körperschaft, welche den Flugsport gemeinnützig
fördert, zu übereignen.
§12 Dachverband
Der GSCI ist Mitglied im Deutschen Hängegleiterverband.
Eine Änderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§13 Gerichtsstand
Sitz und Erfüllungsort des GSCI
ist Rosenheim.
§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. März 2006
beschlossen und wird umgehend dem Amtsgericht Rosenheim zur Genehmigung
und Eintragung ins Vereinsregister vorgelegt. Mit der Eintragung tritt
diese Satzung in Kraft und setzt gleichzeitig die Satzung vom 07. Januar
2002 außer Kraft.
Kleinholzhausen, 11. Jan. 2016
1. Vorsitzender
Robert Fritz |
2. Vorsitzender
Rüdiger Hübel |
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